hanno... wieder fehlt 1mtr Uferstreifen!

  • Hallo zusammen,
    was tut man, wenn man einen Grasstreifen am Weiher hat, der von Jahr zu Jahr um ein Stück kleiner wird, weil der angrenzende Bauer jedes Jahr ein Stück davon abackert? Grenzsteine sind nicht vorhanden und nach Angaben des Landwirts gehört die Grasfläche angeblich eh zu seiner Pachtfläche. Bitten zur Unterlassung bzw. Rückführung zum alten Bestand werden offensichtlich ignoriert, der Verpächter bleibt untätig. Wieder ein Jahr mehr steht man vor vollendeten Tatsachen - es fehlt zum Teil mehr als 1 mtr der Grasfläche. Wo vor Zehn Jahren noch ein Streifen Liegewiese war auf der man am Ende noch mit dem Auto wenden konnte ist heute Acker. Schon währen dieser Saison war es nicht mehr möglich sein Brolly mit etwas Platz zu den Ruten aufzubauen, da dann niemand mehr hinten vorbei kann ohne im Acker zu stehen.
    Ganz abgesehen von den Annehmlichkeiten wenn der Acker gedüngt und gespritzt wird...
    Hab soooooo nen Hals... xboesexsauer
    LG Winne

  • Hi Winne,
    wenn euch wirklich das Stück Rasen gehört, dann würd ich den Bauer noch mal höflich darum bitten euer Pachtgebiet umzuackern. Wenn er dann nicht drauf eingeht, dann gehst im Frühjahr/Sommer einfach mal mit dem Heckenschneider spazieren. Holst dir den Meter zurück und machst dem seine Frucht in dem Meter einfach platt, aber so, dass ers auch nachher noch sieht, ruhig warten bis dass Zeug einigermaßen groß ist. Wenn euch der Meter gehört, ist das euer gutes Recht!!!
    Auch wenns dauert, aber vielleicht wird er dann irgendwann einsehen, dass es ihm nichts bringt jedes Jahr seinen Acker heimlich zu vergrößern :thefinger:


    Gruß
    Made


    P.S. Falls dort Eidäpfel a baut werad, kenntascht dein Vorrad im Keller aufstocka. Gibt doch nix über en Roja Eidäpfel pizza


    :engeli:

    Wer Herausfordungen mag, wird den Po lieben!

  • Hi Made,
    werde dem Herrn Landwirt mal auf den Zahn fühlen...


    Auszug § 68 b Wassergesetz für Baden-Württemberg
    Im Außenbereich beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Gewässerrandstreifen
    10 m auf beiden Seiten des Gewässers

    In den Gewässerrandstreifen gelten folgende Regelungen:
    1. In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die
    Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur
    Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Rückführung
    von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben.
    Das Gebot, Bäume und Sträucher in Gewässerrandstreifen zu erhalten, dient
    neben der Ufersicherung und der Reduzierung von Erosionsschäden auch der
    Bewahrung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt.
    2. Im Gewässerrandstreifen ist der Umbruch von Dauergrünland verboten.
    Mitdiesem Verbot soll einer verstärkten Abschwemmung von Boden und einer damit
    verbundenen erhöhten Nährstoffzufuhr entgegen gewirkt werden. Dauergrünland
    darf deshalb im Gewässerrandstreifen nicht in Ackerflächen umgewandelt
    werden; außerdem darf keine Umnutzung, z. B. in Intensivobstanlagen oder
    Rebflächen erfolgen.
    3. In Gewässerrandstreifen ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    verboten, ausgenommen ist der Transport von wassergefährdenden Stoffen auf
    öffentlichen Straßen und soweit erforderlich, der Umgang mit
    wassergefährdenden Stoffen in standortgebundenen Anlagen.
    Wassergefährdende Stoffe sind alle Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die
    physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig
    zu verändern. Dazu gehören Säuren, Laugen, Mineral- und Teeröle,
    Kohlenwasserstoffe und Gifte. Das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und
    Verwenden solcher Stoffe ist im Gewässerrandstreifen verboten.
    Für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel gilt das
    Pflanzenschutz- bzw. Düngemittelrecht. Danach ist beim Einsatz von
    Pflanzenschutzmitteln in der Regel ein Abstand von mindestens zehn Metern vom
    Gewässer vorgeschrieben. Bei der Düngung muss ein solcher Abstand vom
    Gewässer eingehalten werden, dass Düngemittel nicht ins Gewässer gelangen
    oder abgeschwemmt werden können.

    4. Im Gewässerrandstreifen ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen
    verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich
    sind. Zu den verbotenen Anlagen gehören z. B. Scheunen, Geschirrhütten,
    Komposthaufen, Holzlager, Aufschüttungen u. ä. Zu den standortgebundenen
    Anlagen zählen solche, die notwendigerweise direkt am Gewässer errichtet
    werden müssen wie z. B. Wasserstandspegel.
    Verstöße gegen diese Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße
    geahndet werden können.
    Im Einzelfall kann das Landratsamt von den Verboten Befreiung erteilen, wenn
    bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese ist jedoch vorher zu beantragen und zu
    begründen. Eine Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.
    LGWinne

  • Hallo Winne,


    also dann, ab insLandratsamt bzw zur unter Naturschutzbehörde!


    Selbst wenn die Fläche dem Landwirt gehört muß er sich an die Regeln halten. :droh:


    Kenne ähnliche Probleme auch bei uns, weiß allerdings nicht ob es bei uns auch solch eine "10m Regelung" gibt!


    Wenn ja, hält sich keine Sau daran .....ähm meine natürlich kein Bauer :pfeif:


    Mit, "bei uns" meine ich "bei uns in Bayern" :grns2::grns2::grns2:

    Gruß


    Der Spofi


    :hmhmhm: Der INGRID Bezwinger 2008 :hmhmhm:



    schildtitt
    Gott mit dir, du Land der Bayern.........


    :laMottaBanner: