Hallo zusammen,
was tut man, wenn man einen Grasstreifen am Weiher hat, der von Jahr zu Jahr um ein Stück kleiner wird, weil der angrenzende Bauer jedes Jahr ein Stück davon abackert? Grenzsteine sind nicht vorhanden und nach Angaben des Landwirts gehört die Grasfläche angeblich eh zu seiner Pachtfläche. Bitten zur Unterlassung bzw. Rückführung zum alten Bestand werden offensichtlich ignoriert, der Verpächter bleibt untätig. Wieder ein Jahr mehr steht man vor vollendeten Tatsachen - es fehlt zum Teil mehr als 1 mtr der Grasfläche. Wo vor Zehn Jahren noch ein Streifen Liegewiese war auf der man am Ende noch mit dem Auto wenden konnte ist heute Acker. Schon währen dieser Saison war es nicht mehr möglich sein Brolly mit etwas Platz zu den Ruten aufzubauen, da dann niemand mehr hinten vorbei kann ohne im Acker zu stehen.
Ganz abgesehen von den Annehmlichkeiten wenn der Acker gedüngt und gespritzt wird...
Hab soooooo nen Hals...
LG Winne
hanno... wieder fehlt 1mtr Uferstreifen!
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Hi Winne,
wenn euch wirklich das Stück Rasen gehört, dann würd ich den Bauer noch mal höflich darum bitten euer Pachtgebiet umzuackern. Wenn er dann nicht drauf eingeht, dann gehst im Frühjahr/Sommer einfach mal mit dem Heckenschneider spazieren. Holst dir den Meter zurück und machst dem seine Frucht in dem Meter einfach platt, aber so, dass ers auch nachher noch sieht, ruhig warten bis dass Zeug einigermaßen groß ist. Wenn euch der Meter gehört, ist das euer gutes Recht!!!
Auch wenns dauert, aber vielleicht wird er dann irgendwann einsehen, dass es ihm nichts bringt jedes Jahr seinen Acker heimlich zu vergrößernGruß
MadeP.S. Falls dort Eidäpfel a baut werad, kenntascht dein Vorrad im Keller aufstocka. Gibt doch nix über en Roja Eidäpfel
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Hi Made,
werde dem Herrn Landwirt mal auf den Zahn fühlen...Auszug § 68 b Wassergesetz für Baden-Württemberg
Im Außenbereich beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Gewässerrandstreifen
10 m auf beiden Seiten des Gewässers
In den Gewässerrandstreifen gelten folgende Regelungen:
1. In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die
Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur
Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Rückführung
von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben.
Das Gebot, Bäume und Sträucher in Gewässerrandstreifen zu erhalten, dient
neben der Ufersicherung und der Reduzierung von Erosionsschäden auch der
Bewahrung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt.
2. Im Gewässerrandstreifen ist der Umbruch von Dauergrünland verboten.
Mitdiesem Verbot soll einer verstärkten Abschwemmung von Boden und einer damit
verbundenen erhöhten Nährstoffzufuhr entgegen gewirkt werden. Dauergrünland
darf deshalb im Gewässerrandstreifen nicht in Ackerflächen umgewandelt
werden; außerdem darf keine Umnutzung, z. B. in Intensivobstanlagen oder
Rebflächen erfolgen.
3. In Gewässerrandstreifen ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
verboten, ausgenommen ist der Transport von wassergefährdenden Stoffen auf
öffentlichen Straßen und soweit erforderlich, der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen in standortgebundenen Anlagen.
Wassergefährdende Stoffe sind alle Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig
zu verändern. Dazu gehören Säuren, Laugen, Mineral- und Teeröle,
Kohlenwasserstoffe und Gifte. Das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden solcher Stoffe ist im Gewässerrandstreifen verboten.
Für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel gilt das
Pflanzenschutz- bzw. Düngemittelrecht. Danach ist beim Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln in der Regel ein Abstand von mindestens zehn Metern vom
Gewässer vorgeschrieben. Bei der Düngung muss ein solcher Abstand vom
Gewässer eingehalten werden, dass Düngemittel nicht ins Gewässer gelangen
oder abgeschwemmt werden können.
4. Im Gewässerrandstreifen ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen
verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich
sind. Zu den verbotenen Anlagen gehören z. B. Scheunen, Geschirrhütten,
Komposthaufen, Holzlager, Aufschüttungen u. ä. Zu den standortgebundenen
Anlagen zählen solche, die notwendigerweise direkt am Gewässer errichtet
werden müssen wie z. B. Wasserstandspegel.
Verstöße gegen diese Verbote sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße
geahndet werden können.
Im Einzelfall kann das Landratsamt von den Verboten Befreiung erteilen, wenn
bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese ist jedoch vorher zu beantragen und zu
begründen. Eine Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.
LGWinne -
Hallo Winne,
also dann, ab insLandratsamt bzw zur unter Naturschutzbehörde!
Selbst wenn die Fläche dem Landwirt gehört muß er sich an die Regeln halten.
Kenne ähnliche Probleme auch bei uns, weiß allerdings nicht ob es bei uns auch solch eine "10m Regelung" gibt!
Wenn ja, hält sich keine Sau daran .....ähm meine natürlich kein Bauer
Mit, "bei uns" meine ich "bei uns in Bayern"