Hallo Leute,
hab da aktuellem Anlaß ein paar Fragen
unsere Jungfischer hatten am WE Besuch
Daß ein Fischereiaufseher Zugangsrecht zu einem Gewässer hat ist klar - auch daß er dieses befahren darf und man dessen Anweisungen Folge leisten muß.
aber im Fischereigesetz BW finde ich keine konkreten Antworten auf folgende Fragen:
Darf er auch ohne Erlaubnis ein Vereinsboot zur Ausführung von Kontrollen benutzen?
Darf er selbst Ruten zu Kontrollzwecken aufnehmen um die ausgelegte Montage einzuholen?
Da der Kontrollierte ja einen Kontrolleur bei der Ausführung der Kontrolle unterstützen MUSS weitere Frage:
Was passiert wenn die Montage beim Einholen
a) nicht unter gleichbleibender Belastung erfolgt, sondern ein Anhieb gesetzt wird (natürlich nur zum Zwecke die Reißleine zu kappen)
b) sich der Angler weigert, oder das Einholen bewußt verzögert (halben Stunde pro Kurbelumdrehung)
Ist die Aufsichtspflicht für ausgelegte Ruten verletzt auch wenn diese für kurze Zeit an einen Kameraden abgegeben wurde?
Weil man z.B. mal kurz muß, oder einen Gegenstand vom oder zum Auto transportiert?
Bitte kein Halbwissen oder Vermutungen.
LG Winne