Fischereikontrolle

  • Hallo Leute,
    hab da aktuellem Anlaß ein paar Fragen
    unsere Jungfischer hatten am WE Besuch

    Daß ein Fischereiaufseher Zugangsrecht zu einem Gewässer hat ist klar - auch daß er dieses befahren darf und man dessen Anweisungen Folge leisten muß.


    aber im Fischereigesetz BW finde ich keine konkreten Antworten auf folgende Fragen:
    Darf er auch ohne Erlaubnis ein Vereinsboot zur Ausführung von Kontrollen benutzen?
    Darf er selbst Ruten zu Kontrollzwecken aufnehmen um die ausgelegte Montage einzuholen?


    Da der Kontrollierte ja einen Kontrolleur bei der Ausführung der Kontrolle unterstützen MUSS weitere Frage:
    Was passiert wenn die Montage beim Einholen
    a) nicht unter gleichbleibender Belastung erfolgt, sondern ein Anhieb gesetzt wird (natürlich nur zum Zwecke die Reißleine zu kappen)
    b) sich der Angler weigert, oder das Einholen bewußt verzögert (halben Stunde pro Kurbelumdrehung)


    Ist die Aufsichtspflicht für ausgelegte Ruten verletzt auch wenn diese für kurze Zeit an einen Kameraden abgegeben wurde?
    Weil man z.B. mal kurz muß, oder einen Gegenstand vom oder zum Auto transportiert?
    Bitte kein Halbwissen oder Vermutungen.
    LG Winne

  • Steht normal in der Satzung.


    Bei uns in Karlsruhe.


    Jeder Fischer darf gleichzeitig
    mit 2 Angelgeräten fischen und hat diese ständig zu
    beaufsichtigen; Höchstentfernung 30 Meter.


    Fischereiaufsicht
    Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind berechtigt,
    die Angelpapiere, das Angelgerät und den Fang der Angler zu
    kontrollieren. Der Fischereiaufseher hat bei der Kontrolle seinen
    Ausweis vorzuzeigen.
    Alle in den AVK-Gewässern Fischereiberechtigten sind verpflichtet,
    auf Verlangen der Fischereiaufseher die gefangenen
    Fische, Fanggeräte und den Erlaubnisschein auszuhändigen,
    sowie Behältnisse aller Art, in denen Fische aufbewahrt werden
    können, zu öffnen. Dies erstreckt sich auch auf Fahrzeuge.
    Die Angler sind verpflichtet, nach Aufforderung zur Kontrolle mit
    dem Boot anzulegen bzw. dem Fischereiaufseher bis zum
    befestigten Ufer entgegenzukommen.
    Darüberhinaus ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt und
    verpflichtet, bei Verdacht auf Verstöße gegen fischereirechtliche
    Bestimmungen, selbst Kontrollen durchzuführen.


    Vereinsmitglieder, die herrenlose oder unbeaufsichtigte
    Fischereigeräte auffinden, sind verpflichtet, diese an sich zu
    nehmen und unverzüglich bei einem Fundbüro oder einer Polizeidienststelle
    abzugeben.

  • Hallo Winne,
    bin ja nur Fischereiaufseher in Bayern aber der "Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden Würtemberg e.V."
    http://www.vfg-bw.org/
    bietet in seinen Downloadbereich die wichtigsten Gesetze für euer Bundesland.
    Darunter das Fischereigesetz für Baden-Württemberg.


    hier mal der § 50 zitiert:


    § 50
    Fischereiaufsicht
    (1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die
    staatlichen Fischereiaufseher.
    (2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde
    auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines
    Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern
    bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die
    ihnen einen Dienstausweis ausstellt.
    (3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben
    den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
    die 1. Personalien anzugeben,
    den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den
    Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
    2.
    die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in
    Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
    3.
    Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben
    wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen
    den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig,
    wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
    (4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen
    seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihm dies aus
    Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher
    ist befugt, Personen,
    1. die unberechtigt fischen,
    die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der
    Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
    2.
    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften
    begehen,
    3.
    die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner
    berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige
    Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die
    Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die
    Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse
    des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
    (5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische
    und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.



    Gruß


    Der Spofi


    :hmhmhm: Der INGRID Bezwinger 2008 :hmhmhm:



    schildtitt
    Gott mit dir, du Land der Bayern.........


    :laMottaBanner:

  • Hallo Holger,
    vielen Dank für die Rückmeldung.
    Auch in unserem Fangbuch ist aus der Satzung zu lesen:
    Die Angelruten sollten nur soweit voneinander entfernt sein, dass ein sofortiges Eingreifen beim Anbiss erfolgen kann.
    Ohne Beaufsichtigung des Anglers dürfen keine Angeln im Wasser verbleiben. Eine Beaufsichtigung ist nicht mehr gegeben, wenn sich der Angler länger als fünf Minuten außer Sichtweite der ausgelegten Angeln aufhält. Will ein Sportkamerad die Aufsicht über seinen Angeln einem anderen Sportkameraden für kurze Zeit übertragen, so hat er diesem für diese Zeit seine Angelpapiere zu übergeben.
    Im Landesfischereirecht finde ich einen ähnlichen Wortlaut.
    Der erklärt aber leider meine Fragen nicht.
    Man darf also unter oben genannten Voraussetzungen doch mal kurz weg
    (z.B. wie geschehen um das Auslegeboot ins Bootshaus zu bringen was bei uns bis auf wenige Meter auf Sichtweite erledigt werden kann, und höchstens 2-3 Minuten Zeit in Anspruch nimmt).
    Trotzdem mußte jeder von den Jungs mit der Begründung "Verletzung der Aufsichtspflicht" jeweils einen Zehner abdrücken.
    Die restlichen Fragen in Bezug auf den Kontrolleur bleiben auch wie gesagt offen.
    Die Pflichten aus den Vereinsstatuten erklären wie gesagt leider nicht die Kompetenzen des Kontrolleurs bzw. die gestellten Fragen.
    :occasion5:
    LG Winne

  • Hi Winne


    deine Fragen werden aber doch schon teilweise beantwortet


    1. Darf er auch ohne Erlaubnis ein Vereinsboot zur Ausführung von Kontrollen benutzen?


    Da sollte man das BW Polizeigesetz studieren welches ja auf Eure Fischereiaufseher anwendbar ist!



    2. Darf er selbst Ruten zu Kontrollzwecken aufnehmen um die ausgelegte Montage einzuholen?


    Eindeutiges ja!


    Wenn der angetroffene Angler der Aufforderung des Aufsehers nicht nachkommt, wird das Angelgerät sichergestellt (in Bayern stelle ich dann hierfür eine Quittung aus und gebe die Geräte auf der nächste Polizeidienstelle ab) Ende der Fahnenstange!


    Zitat aus eurem Gesetz:
    3.
    die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner
    berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige
    Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die
    Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die
    Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes.


    3. Was passiert wenn die Montage beim Einholen
    a) nicht unter gleichbleibender Belastung erfolgt, sondern ein Anhieb gesetzt wird (natürlich nur zum Zwecke die Reißleine zu kappen)
    b) sich der Angler weigert, oder das Einholen bewußt verzögert (halben Stunde pro Kurbelumdrehung)


    Also verarschen muß ich mich als Fischereiaufseher nicht lassen! Das wird in BW wohl auch nicht anders sein als in Bayern!


    4. Ist die Aufsichtspflicht für ausgelegte Ruten verletzt auch wenn diese für kurze Zeit an einen Kameraden abgegeben wurde?
    Weil man z.B. mal kurz muß, oder einen Gegenstand vom oder zum Auto transportiert?


    Landesfischereiverordnung 9.2.2010 §3


    Zitat:
    "Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden."


    Nicht mehr und nicht weniger ist dort zu lesen, ich weiß nicht ob es hier sog. Gesetzeskommentare bzw. Urteile gibt. :dontknow:


    Bedenklich finde ich das der Aufseher gleich Geld kassiert, ich hoffe er hat eine Quittung ausgestellt!

    Gruß


    Der Spofi


    :hmhmhm: Der INGRID Bezwinger 2008 :hmhmhm:



    schildtitt
    Gott mit dir, du Land der Bayern.........


    :laMottaBanner:

  • Hi Spofi,
    kein Angler der Welt würde einen FiAuSr verarschen wollen... :pfeif:
    aber das mit dem Einholen ist so ne Sache, hab schon gerade beim langsamen Eindrehen voll oft erlebt, daß ich grade da einen Biß bekommen habe.
    Dann kommt´s unweigerlich und urplötzlich zum ReflexAnhieb in Verbindung mit einem Urgewaltigen Schrei - "BISS!!!"...
    leider geht das manchmal in´s Leere und auch der Köfi ist weg - so ein Sch........ :dontknow:



    Zitat:
    "Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden."
    Nicht mehr und nicht weniger ist dort zu lesen, ich weiß nicht ob es hier sog. Gesetzeskommentare bzw. Urteile gibt.
    Bedenklich finde ich das der Aufseher gleich Geld kassiert, ich hoffe er hat eine Quittung ausgestellt!


    klar - hab ich auch so gelesen - unsere Satzung schreibt da etwas mehr dazu.
    Wahrscheinlich gerade weil da zwar steht - "müssen ständig beaufsichtigt werden" aber nicht zwingend vom Eigentümer der Angeln.
    Nach der Quittung müßt ich se fragen - k.A.


    Trotzdem danke - das der Aufseher z.B. meine Ruten ohne triftigen Grund aufnehmen darf wußt ich nicht.
    Aber hast recht, erklärt sich eigentlich durch deine weiteren Ausführungen, daß wenn der Angler den Aufforderungen nicht nachkommt, der Aufseher das Angelgerät sicherstellen darf.
    dankee
    LG Winne