Vorschriften zu Zulassung und Betrieb

  • Motorbootkennzeichen


    Auf deutschen Binnengewässern benötigt ein Sportboot ein Kennzeichen. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks), Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, und Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung.


    Wer nur auf deutschen Seeschiffahrtsstraßen unterwegs ist, dem reicht ein selbstgewählter Bootsname und die Angabe des Heimatshafens. Lediglich Wassermotorräder benötigen ein amtliches Kennzeichen auf den Seeschifffahrtsstraßen.


    Im Ausland braucht man aber dann meist doch wieder ein Kennzeichen.


    Ein Sportboot bedarf keiner Zulassung (die eine Prüfung des Bootes mit sich brächte), auch wenn umgangsprachlich oft davon gesprochen wird. Es genügt die Zuteilung eines Kennzeichens. Für deutsche Bootsbesitzer gibt es hierzu verschiedene Möglichkeiten.



    1. Amtliche Kennzeichen


    1.1. Registrierung beim Wasser-Schiffahrtsamt (WSA-Kennzeichen)


    Amtliche Binnen-Kennzeichen werden von den Wasser- und Schifffahrtsämtern an den Eigentümer des Sportbootes ausgegeben. Sie gelten unbefristet, sofern sich die Angaben nicht geändert haben.


    Man kann sein Boot bei einem beliebigen WSA registrieren lassen. Eine örtliche Zuständigkeit, wie beim Kfz, gibt es nicht. Die Liste der WSA findet sich hier:


    http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...hen/index.html


    Das WSA-Kennzeichen wird im europäischen Ausland fast überall anerkannt. Es ist aber kein anerkannter Eigentumsnachweis. (Beim Grenzübertritt in Nicht-EU-Länder ist also das Mitführen eines zusätzlichen Eigentumsnachweises sinnvoll. Es bietet sich eine Kopie der Kaufrechnung an, weil darauf auch die Mehrwerteteuer ausgewiesen ist und man so auchgleich das Thema "zollredlicher Besitz" erledigt hat. Details siehe im nächsten Beitrag.)


    Das Kennzeichen hat die Form ABC-X 123, wobei ABC das WSA-Kürzel ist.


    Man braucht für den Antrag:


    Personaldokument mit Angaben zur Anschrift des Eigentümers (Kopie des Personalausweis),
    Angaben über das Boot, inkl. Baunummer und CE-Nummer,
    Angaben über den/die Motoren, inkl. Motornummer,
    CE-Bescheinigung,
    Eigentumsnachweis für Boot und Motor in Form eines Kaufvertrages/Rechnung oder als eidesstattliche Erklärung, daß uneingeschränktes Eigentum besteht,
    18 EUR, je nach WSA in bar oder per Einzugsermächtigung.


    Es genügen einfache Kopien.


    Das Antragsformular finden man auf der Webseite des jew. WSA (s.o.).


    1.2. Flaggenzertifikat (FZ)


    Das Flaggenzertifikat ist ein vom BSH ausgestellter amtlicher Ausweis für Sportboote, die max. 15 m lang sind, mit dem die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nachgewiesen wird. Es wird nur deutschen Staatsbürgern ausgestellt, ist international anerkannt und gilt auch im Ausland als Eigentumsnachweis. Es ist 8 Jahre lang gültig; eine Verlängerung ist möglich.


    Mit dem FZ kann man auch eine Binnenregistrierungsnummer (sog. F-Nummer) erhalten oder ein bestehendes WSA-Kennzeichen als Binnenregistrierungsnummer ins FZ aufnehmen lassen. Dann gilt es auch als Kennzeichen für Binnenfahrt. Die F-Nummer hat ggf. die Form 123456-F.


    In das FZ kann man auch eine evt. vorhandene Funkgenehmigung eintragen lassen.


    Man braucht für den Antrag:


    Personaldokument mit Angaben zur Anschrift oder Meldebestätigung der Heimatbehörde mit Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
    Angaben über das Boot, inkl. Baunummer und CE-Nummer,
    Angaben über den/die Motoren, inkl. Motornummer,
    CE-Bescheinigung (dient auch als Nachweis der technischen Daten des Schiffes),
    Eigentumsnachweis für Boot und Motor in Form eines Kaufvertrages/Rechnung mit Zahlungsbestätigung oder –quittungen oder eidesstattliche Erklärung, daß uneingeschränktes Eigentum besteht,
    75 EUR per Überweisung,
    Wenn vorhanden 1. Seite der Funkgenehmigungsurkunde und Nachweis eines bereits erteilten WSA-Kennzeichens (falls dieses binnen weiter benutzt werden soll),
    Original-Fotos des Schiffes einmal in ganzer Länge von der Seite und einmal so, daß der Schiffsname und der Heimathafen am Schiff erkennbar sind,


    Das Antragsformular ist hier: http://www.bsh.de/de/Antraege/Flagge...zertifikat.pdf


    Die Nr. 1, 4, 5 werden im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien benötigt, für den Rest reichen normale Kopien. Am einfachsten geht man mit allen zu beglaubigenden Kopien und den Originalen zum örtlichen Einwohnermeldeamt und lässt sich alle Unterlagen beglaubigen. Faßt man alles in einem Packen zusammen, fällt nur eine Beglaubigungsgebühr
    an (ca. 5 EUR).


    Die Fotos können nachgereicht werden. Das geht sogar per E-Mail und hat den Vorteil, daß man die Beschriftungen des Namen und der F-Nummer (die ja erst mit dem FZ vergeben wird) in einem Rutsch vornehmen kann.


    Für den Heimathafen gibt es keine Anforderung, außer daß er nur an irgendeinem Gewässer liegen muß, welches sogar für das Boot gesperrt sein kann.



    2. Amtlich anerkannte Kennzeichen


    Amtlich anerkannte Kennzeichen werden in Form des Internationale Bootsschein (IBS) vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC), dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) oder dem Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) an Deutsche oder Ausländer mit festem Wohnsitz in Deutschland vergeben.


    Der IBS ist wie das Flaggenzertifikat mit F-Nummer sowohl Binnen als auch im Ausland gültig. Gesichert ist das allerdings nur in Europa (seit 2005 auch an französischen Küsten).


    Das Kennzeichen hat die Form 12345-X, wobei X=A bei ADAC, X=M bei DMYV und X=S bei DSV.


    Als Reisedokument darf der IBS bei Grenzübertritt nicht älter als zwei Jahre sein, damit er gesichert anerkannt ist. Im Inland ist der IBS als Binnen-Kennzeichenausweis so lange gültig, wie sich an den eingetragenen Daten nichts ändert.


    Man braucht für den Antrag:


    Personaldokument mit Angaben zur Anschrift des Eigentümers (Kopie des Personalausweis), bei ausländischen Staatsbürgern Meldebescheinigung / Aufenthaltserlaubnis,
    Angaben über das Boot, inkl. Baunummer und CE-Nummer,
    Angaben über den/die Motoren, inkl. Motornummer(n),
    CE-Bescheinigung,
    Eigentumsnachweis für Boot und Motor in Form eines Kaufvertrages/Rechnung oder eidesstattliche Erklärung, daß uneingeschränktes Eigentum besteht,
    25 EUR per Überweisung/Bankeinzug (Mitglieder erhalten 5 EUR Rabatt, der ADAC verlangt 1 EUR für den Versand),
    Angaben über evt. erteilte Funkgenehmigung.


    Es genügen einfache Kopien.


    Die Antragsformulare findet man z. B. hier:


    ADAC http://www.adac.de/_mm/pdf/IBS-Merkb...2011_55451.pdf
    DMYV http://www.dmyv.de/fileadmin/downloads/IBS.pdf
    DSV http://www.dsv.org/uploads/media/IBS...g-11-02-23.pdf


    Die Verlängerung kostet 18 EUR.



    3. Anmerkungen


    Kennzeichen/Name sind in mindestens 10 cm hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen. Die Angabe des Heimathafens ist ggf. am Heck anzubringen.


    Die CE-Angaben sind immer nötig, wenn das Boot nach 1998 in die EU gebracht oder gebaut wurde. Für den Eigengebrauch gebaute Boote und Antriebsmotoren sind von der CE-Pflicht ausgenommen. Wird ein solches Boot innerhalb von 5 Jahren verkauft, muß der Erbauer für die vorschriftsmäßige CE-Zertifizierung sorgen.


    Als kostengünstige "Grundversorgung" ist das WSA-Kennzeichen zu empfehlen, das auf sehr vielen europäischen Binnengewässern ausreicht (Ausnahmen sind der Bodensee, die Schweiz, die Seen im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet und Ungarn und weiter Donauabwärts). Darüber hinaus kann man damit auch auf fast allen europäischen Küstengewässern fahren (wichtigste Ausnahme: Frankreich).


    Auf ausländischen Küstengewässern (bes. Frankreich) ist man ganz auf der sicheren Seite, wenn man (evtl. zusätzlich zum WSA-Kennzeichen) ein Flaggenzertifikat hat. Für den nur einmal anfallenden Beglaubigungsaufwand erhält man einen amtlichen Eigentumsnachweis. Auf längere Sicht ist das Flaggenzertifikat auch nicht teurer als der Internationale Bootsschein, weil es nur alle 8 (statt 2) Jahre verlängert werden muss.


    Bei der Beantragung (und ggf. Verlängerung) der Dokumente sollte man an die Bearbeitungsdauer denken, die saisonal stark schwankt.


    Quelle:
    http://boote-wassersport-forum…9-Regeln-und-Vorschriften

  • Welche Bootspapiere muss man dabei haben?


    Leider ist diese Frage – anders als bei Autopapieren und -kennzeichen – in verschiedenen europäischen Ländern nicht einheitlich geregelt. So muss man je nach Fahrtgebiet und Situation unterschiedliche Papiere mitführen. Bootspapiere befassen sich im Wesentlichen mit den folgenden Themenkreisen:


    Kennzeichen oder Schiffsname
    Versicherungsnachweis
    Eigentumsnachweis
    Nachweis über zollredlichen Besitz
    Sonstige Papiere
    Wenn alle Stricke reißen...


    Manche dieser Nachweise können je nach Situation auf unterschiedliche Weise erbracht werden.


    Führerscheine, Funkzeugnisse und andere Befähigungsnachweise sind hier bewußt ausgespart, weil sie ja auch nicht zu den Bootspapieren im engeren Sinne gehören. Sie werden im nächsten Beitrag gesondert behandelt.



    1. Kennzeichen oder Schiffsname


    Wie man in Deutschland zu einem Kennzeichen oder Schiffsnamen kommt, steht im vorhergehenden Beitrag. Das entsprechende Dokument (Flaggenzertifikat, Internationaler Bootsschein oder Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen) muss stets an Bord sein.


    Im Ausland werden nicht alle Arten von Kennzeichen und Dokumenten problemlos anerkannt. Auf der sicheren Seite ist man für Küstengewässer immer mit dem Flaggenzertifikat. Das Flaggenzertifikat gilt meist auch auf Binnengewässern (siehe Posting "Motorbootkennzeichen" oben), aber eben leider nicht überall. Das für deutsche Binnengewässer zweckmäßige WSA-Kennzeichen ist wiederum – obwohl amtlich – in Frankreich und der Schweiz nicht uneingeschränkt anerkannt:


    Für französische Küstengewasser braucht man ein Flaggenzertifikat (seit 2005 geht wohl auch der Internationale Bootschein).
    In der Schweiz braucht man auf vielen Gewässern ein schweizerisches Kennzeichen.


    In Kroatien, Italien und Dänemark gilt das WSA-Kennzeichen dagegen uneingeschränkt. Auch in anderen europäischen Ländern ist es gültig, die Beamten vor Ort wissen das aber nicht immer. Wenig hilfreich ist dabei, dass der Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen nicht EU-weit genormt und nur in deutscher Sprache verfasst ist.



    2. Versicherungsnachweis


    In Deutschland besteht für Boote keine generelle Haftpflichtversicherungspflicht. Versicherungspflicht besteht dagegen u. a. auf dem Bodensee, in Italien und in Kroatien. Sinnvoll ist eine Haftpflichtversicherung angesichts der Risiken des Bootfahrens auch in anderen Ländern. (Ob zusätzlich zur Haftpflichtversicherung auch eine Kaskoversicherung sinnvoll ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.)


    Die blaue, mehrsprachige Haftpflicht-Versicherungsbestätigung versenden gute Versicherer ohne Aufforderung. Man muss sie in Ländern mit Versicherungspflicht immer dabei haben, aber auch anderswo schadet es sicher nicht.



    3. Eigentumsnachweis


    Obwohl in den meisten europäischen Ländern nicht vorgeschrieben, ist es bei Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei wie auch bei Grenzkontollen immer hilfreich, das Eigentum am Boot belegen zu können. Dazu eignen sich (in Verbindung mit Personalausweis oder Reisepass) die folgenden Dokumente:


    Kaufvertrag/Rechnung (eingeschränkt auch in Kopien)
    Flaggenzertifikat
    eingeschränkt auch der internationale Bootsschein (nicht aber der WSA-Ausweis für Kleinfahrzeugkennzeichen)


    Zumindest eines davon sollte man – wenigstens als Fotokopie – immer dabei haben.



    4. Nachweis über zollredlichen Besitz


    Sowohl bei Kontrollen innerhalb der EU als auch bei der Wiedereinreise in die EU aus einem nicht-EU-Land kann der Zoll einen Nachweis darüber verlangen, dass das mitgeführte Boot EU-Binnenware ist, dass also Mehrwertsteuer (oder – bei importierten Booten – Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) dafür bezahlt wurde. In der Regel reicht dafür:


    eine Kopie der Originalrechnung, auf der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist (wenn das Boot in Deutschland oder sonstwo in der EU gekauft wurde) oder
    Kopien der Einfuhrdokumente (wenn das Boot aus einem Nicht-EU-Land importiert wurde) oder
    bei älteren Booten, die vor 1993 im Ausland stationiert waren, das so genannte „Einheitspapier“ mit Zollvermerk oder
    das Flaggenzertifikat


    In Einzelfällen verlangen (über)eifrige Zöllner auch beglaubigte Kopien oder Originaldokumente. In Extremfällen muss beim Grenzübertritt in die EU der Nachweis erbracht werden, dass das Boot innerhalb der letzten drei Jahre mal in der EU war (sonst gilt es nicht mehr als Binnenware). Für alle diese Fälle sind zusätzlich die folgenden Dokumente hilfreich:


    Originalrechnungen von Kauf (mit ausgewiesener Mehrwertsteuer) und von in den letzten drei Jahren in der EU durchgeführten Wartungen oder Reparaturen
    Bescheinigung über das Einklarieren in einen EU-Hafen innerhalb der letzten drei Jahre


    Hat man das alles nicht oder möchte keine Originaldokumente mit auf Reisen nehmen, hift nur noch eine...


    4.1 Nämlichkeitsbescheinigung


    Man fährt mit dem Boot beim nächsten Zollamt vor und lässt sich eine so genannte Nämlichkeitsbescheinigung (amtlich: Auskunftsblatt INF-3 für Rückwaren, Vordruck 0329) ausstellen. Damit bestätigt bestätigt das Zollamt EU-weit anerkannt die EU-Binneneigenschaft des Boots samt hochwertigem Zubehör.


    Außer Zeit und Fahrtkosten kostet die Ausstellung eines INF-3 nichts. Das Formblatt ist nicht selbstdurchschreibend; man braucht also zwei Blätter Kohlepapier. Ausgefüllt wird es wie folgt:


    Ausführer: Name und Adresse der Person, die den Antrag stellt
    Empfänger im Zeitpunkt der Ausfuhr: (nichts eintragen)
    Bestimmungsland im Zeitpunkt der Ausfuhr: Diverse
    Anzahl, Art, Zeichen ... der ausgeführten Waren: Boot, Motor, Trailer und weiteres hochwertige Zubehör mit Rumpf-, Ident- oder Seriennummern auflisten
    Rohgewicht: zulässiges Gesamtgewicht des Trailers oder – falls bekannt – tatsächliches Gewicht des Trailers mit Boot und Zubehör
    Eigengewicht: (wie 5.)
    Stat. Wert: Zeitwert des Boots samt Zubehör
    Menge: Anzahl der Positionen der Liste unter 4.
    Tarifstelle: (füllt der Zollbeamte aus; dasselbe gilt für die Felder A. und B.)
    Zusätzliche Angaben: a) Ausfuhrpapier: ohne, Art: Reiseverkehr; b) und c) (streichen)
    Antrag des Ausführers: Ort, Datum, Unterschrift


    So weit ausgefüllt gibt man das Formblatt beim freundlichen Zollbeamten ab. Er füllt den Rest aus, samt Stempel und Unterschrift. Man bekommt das Original und einen der Durchschläge zurück. Da dieses Dokument jederzeit wieder beschafft werden kann, nimmt man bedenkenlos das Original zu den mitgeführten Bootspapieren. Der Durchschlag bleibt daheim bei den anderen Bootsdokumenten.


    Wenn andere Nachweise über den Aufenthalt des Boots in der EU fehlen und man wieder ins Nicht-EU-Ausland fährt, kann man die Prozedur notfalls nach drei Jahren wiederholen.


    4.2 Regelung für Altboote


    Boote, die vor dem 1.1.1985 in Betrieb genommen wurden (in einigen EU-Ländern gilt das spätere Beitrittsdatum des jeweiligen Landes) gelten als versteuert. Was den Nachweis angeht, kommt man damit vom Regen in die Traufe: Man muss zwar nicht mehr die Zahlung der Umsatzsteuer belegen, aber dafür den Ort und Zeitpunkt der Inbetriebnahme, was oft nicht einfacher ist.


    Sehr ausführlich und erhellend beleuchtet ein Artikel in der Zeitschrift boote diesen und weitere Aspekte des Themas Umsatzsteuer. Dabei wird auch der Beitritt Kroatiens zur EU behandelt, dem auch hier im Forum ein einführender Artikel gewidmet ist..



    5. Sonstige Papiere


    5.1. Papiere zum Funkgerät


    Wenn sich ein Funkgerät an Bord befindet, muss auch die dazu gehörende Frequenzzuteilungsurkunde (abgekürzt FZU) an Bord mitgeführt werden. Bei Fahrten auf deutschen Binnengewässern ist zusätzlich das Handbuch für Binnenschifffahrtsfunk mitzuführen.


    5.2. Mitführungspflicht für Revierinformation


    Auf Kleinfahrzeugen besteht keine Pflicht, die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) oder weitere, revierspezifische Information mitzuführen.


    5.3. Zusätzliche Papiere im Ausland


    Wer in Italien mit einem eigenen Boot (in Deutschland zugelassen oder unter deutscher Flagge) unterwegs ist, kann die italienische Wasserschutzpolizei bei Bedarf mit dem so genannten Certificato daran erinnern, dass für ihn die teilweise übertriebenen italienischen Ausrüstungspflichten nicht gelten. Inhaber eines Internationalen Bootsscheins (IBS) bekommen das Certificato z. B. vom ADAC. Die darin genannten Regelungen gelten aber unabhängig von der Art des Kennzeichens, so dass man sich ein passendes Certificato im Prinzip wohl auch selbst basteln kann und darf. (Die vom ADAC behauptete Sondervereinbarung scheint mir ein Werbegag zu sein, mit der die Leute animiert werden sollen, ihr Boot mit einem ADAC-IBS anzumelden.)


    Für Fahrten in Ungarn und weiter Donau abwärts wird ein Internationaler Fahrterlaubnisschein benötigt.


    Auch in der Schweiz und Kroatien müssen zusätzliche Papiere an Bord mitgeführt werden. Siehe dazu die entsprechende Revierinformation.



    6. Wenn alle Stricke reißen...


    ...kann man Kontakt mit Solvit, einer Einrichtung der Europäischen Kommission, aufnehmen:


    http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm


    SOLVIT ist ein Online-Netzwerk zur Problemlösung, in dem die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um auf pragmatische Weise Probleme zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gibt es SOLVIT-Stellen. Sie bearbeiten Beschwerden von Bürgern und Unternehmen. Die SOLVIT-Stellen sind Teil der nationalen Verwaltung und ihre Aufgabe besteht darin, innerhalb von 10 Wochen praktische Lösungen für praktische Probleme zu finden. Die Benutzung von SOLVIT ist kostenlos.


    Quelle:
    http://boote-wassersport-forum…9-Regeln-und-Vorschriften

  • Bootsführerscheine


    Immer wieder wird die Frage gestellt, welchen Führerschein man für welche Art von Boot benötigt. Leider ist das komplizierter als beim Auto: Es gibt erhebliche Unterschiede je nach Fahrtgebiet und Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz des Führerscheininhabers. Teilweise spielt sogar die Flagge ein Rolle, unter der das Boot unterwegs ist, oder die Frage, ob es gechartert wurde oder ein eigenes Boot ist.


    Zunächst sind drei Fragen zu unterscheiden:


    Welcher Führerschein ist für mein Fahrtgebiet rechtlich vorgeschrieben?
    Welche Befähigungsnachweise sind für Zubehör an Bord (Funkgeräte, Notsignale) rechtlich vorgeschrieben?
    Welche zusätzlichen Befähigungsnachweise fordern Vertragspartner (z.B. Versicherungen, Vercharterer) darüber hinaus?


    Um bei dieser doch recht komplexen Materie den Überblick zu wahren, beschränken wir uns auf Führerscheine und weitere Befähigungsnachweise für Hobbyskipper aus dem deutschsprachigen Raum. Die Information ist wie folgt gegliedert:


    Führerscheinfreie Wasserfahrzeuge
    Deutsche Führerscheine für Motorboote
    Deutsche Führerscheine für Segelfahrzeuge
    Weitere amtliche deutsche Führerscheine
    Weitere deutsche Befähigungsnachweise
    Ältere deutsche Befähigungsnachweise und Führerscheine
    Wichtige österreichische Führerscheine und Befähigungsnachweise
    Anerkennung ausländischer Führerscheine und Befähigungsnachweise


    Die meisten genannten deutschen Scheine können ab 16 Jahren erworben werden (Ausnahmen sind jeweils angegeben).



    1. Führerscheinfreie Wasserfahrzeuge


    Auf deutschen Gewässern dürfen die folgenden Arten von Wasserfahrzeugen zu Freizeitzwecken führerscheinfrei gefahren werden:


    Motorboote bis 11 kW (15 PS) ab 16 Jahren (Ausnahmen siehe 1.1 bis 1.5 unten)
    Auf See Motorboote bis 3,68 kW (5 PS) auch unter 16 Jahren
    Segelfahrzeuge mit einer Segelfläche von bis zu 3m²
    Ruder- und Paddelboote, Kajaks und Kanus


    Auf See und auf den meisten Binnengewässern, die keine Binnenschiffahrtsstraßen sind, dürfen Segelfahrzeuge auch mit größeren Segelflächen führerscheinfrei gefahren werden, wenn sie keine Maschine (oder nur eine bis 11kW bzw. 3,68kW) haben.


    Auf vielen Binnengewässern außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen ist das Fahren mit Motorfahrzeugen oder bestimmten anderen Arten von Fahrzeugen allerdings verboten oder an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Beispielhaft seien hier die Donau oberhalb von Kehlheim und die bayerischen Seen genannt.


    Binnen gelten alle diese Regelungen nur für Kleinfahrzeuge bis 15m Länge. Auf See gibt es keine solche Längenbegrenzung.


    Vom Bundesverband Wassersportwirtschaft gibt es die Broschüre Mit 15 PS ohne Führerschein - Die große Freiheit auf dem Wasser (PDF), in der neben den Führerscheinregelungen auch die wichtigsten nautischen Grundbegriffe erklärt werden.


    1.1. Bodensee


    Ein Sonderfall ist der Bodensee, wo aus historischen Gründen abweichende Regelungen gelten, auf die sich die Anrainerstaaten schon vor der Einführung anderer Bootsführerscheine geeinigt haben. Führerscheinfrei sind dort Boote mit bis zu 4,4 kW (6 PS) Motorleistung und unter 12m² Segelfläche. Da der Bodensee Trinkwasserspeicher ist, gelten dort zudem strenge Registrierungs- und Zulassungspflichten für Boote (bes. Motorboote und solche mit Schlafgelegenheit). Näheres dazu siehe Revierinformation -> Bodensee.


    1.2. Rhein


    Mit der deutschen 15-PS-Regelung ist auch der Rhein aufgrund internationaler Abkommen ein Sonderfall geworden. Dort gilt (wie früher allgemein), dass man Motorboote nur bis 3,68 kW (5 PS) ab 16 Jahren führerscheinfrei fahren darf.


    1.3. Spree-Oder-Wasserstraße


    Der Abschnitt in der Berliner Innenstadt zwischen Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - darf nicht ohne Führerschein (und nur mit Motorfahrzeugen über 3,58kw = 5PS) befahren werden.


    1.4. Lockerungen für Charterboote


    Auf einigen touristisch bedeutenden Binnengewässern, so z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, dürfen führerscheinfrei gecharterte Motorboote bis zu 15 Metern Länge und 12 km/h Höchstgeschwindigkeit (unabhängig von der Motorleistung) gefahren werden.


    Auch im Ausland gibt es einige Gewässer mit ähnlichen "Hausbootregeln", so z. B. in Frankreich und (geplant) in Polen. In Italien darf man (auch als Deutscher) ein gemietetes Boot unter italienischer Flagge bis 40PS führerscheinfrei fahren (andere Boote aber wie in Deutschland nur bis 15PS).


    1.5. Internationale Seegewässer


    In internationalen Seegewässern braucht man theoretisch überhaupt keinen Führerschein, unabhängig vom gefahrenen Boot. Praktisch wird man trotzdem einen brauchen, weil man ja irgendwann einen Hafen anlaufen muss, der sicher nicht in internationalen Gewässern liegt. Auch versicherungsrechtliche Gründe können einen Führerschein notwendig machen.



    2. Deutsche Führerscheine für Motorboote


    Als Deutscher (oder als Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland) braucht man für Boote ab einer Antriebsleistung von 11kW = 15PS in der Regel (Ausnahmen siehe oben) einen Führerschein. Für Hobbyskipper sind die folgenden drei Führerscheine relevant:


    Sportbootführerschein See (SBF-See) für Küstengewässer und Seeschiffahrtsstraßen
    Sportbootführerschein Binnen (SBF-Binnen) für Boote bis 15m Länge auf Binnenschiffahrtsstraßen und sonstigen mit Motorfahrzeugen befahrbaren Binnengewässern (außer Bodensee)
    Bodensee-Schifferpatent Kategorie A (ab 18 Jahren)


    Diese amtlichen Führerscheine werden generell im Ausland für entsprechende Gewässer anerkannt (das Bodenseepatent natürlich nur auf dem Bodensee). Am effizientesten macht man alle drei zusammen, weil man dann mit nur einer praktischen Prüfung fast überall fahren darf.


    Boote über 15m Länge gelten auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht als Kleinfahrzeuge. Für sie gibt es weitere, hier nicht im Detail behandelte Scheine, ebenso für einige besondere Fahrtgebiete wie den Hochrhein.



    3. Deutsche Führerscheine für Segelfahrzeuge


    Für Segelfahrzeuge ohne Maschine ist ein Führerschein gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. In Deutschland bestehen solche Ausnahmen z. B.:


    auf Binnenschiffahrtsstraßen und vielen Berliner Gewässern für Segelfahrzeuge mit mehr als 3m² Segelfläche; man braucht mindestens den Sportbootführerschein Binnen - Segel (ab 14 Jahren; früher: A-Schein des DSV)
    auf dem Bodensee für Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m² Segelfläche; man braucht das Bodensee-Schifferpatent Kategorie D (ab 14 Jahren).


    Für Segelfahrzeuge mit Maschinen ist zusätzlich eine evtl. bestehende Führerscheinpflicht für Motorboote zu beachten (siehe oben unter 2.).


    Neben diesen amtlichen gibt es einige nichtamtliche Segelscheine, die vor allem in der Jugendarbeit der Segelvereine von Bedeutung sind.



    4. Weitere amtliche deutsche Führerscheine


    Die folgenden Führerscheine für Sportboote (einschließlich Segelbooten) braucht man, um im jeweiligen Fahrtgebiet ein Boot gewerbsmäßig als Skipper führen zu dürfen:


    Sportküstenschifferschein (SKS, früher: BR-Schein des DSV)
    Sportseeschifferschein (SSS, früher: BK-Schein des DSV)
    Sporthochseeschifferschein (SHS, ab 18 Jahren; früher: C-Schein des DSV)


    Diese können von Inhabern des SBF-See jeweils aufeinander aufbauend mit entsprechenden Praxisnachweisen erworben werden.


    Obwohl die Scheine für Hobbyskipper nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, braucht man sie in bestimmten Situationen auch abseits der geweblichen Nutzung. Typische Beispiele sind:


    Die meisten Vercharterer verlangen den SKS (oder einen vergleichbaren Schein des jeweiligen Landes), wenn das Fahrtgebiet einer zu charternden Segelyacht innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Küste liegt.
    Regattateilnehmer brauchen der Regel mindestens den SKS.


    Für größere Schiffe gibt es weitere amliche Führerscheine (Traditionsschifferschein, Sportschifferzeugnis für Binnenwasserstraßen, Sportpatent für den Rhein).



    5. Weitere deutsche Befähigungsnachweise


    5.1. Funkzeugnisse


    Generell gilt: Ist ein Funkgerät an Bord (egal ob fest eingebaut oder Handgerät), muss der Skipper auch das passende Funkzeugnis haben. Die folgenden amtlichen Funkzeugnisse gibt es in Deutschland:


    UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk - UBI (hier reicht es, wenn ein Crewmitglied das Funkzeugnis hat, es muss nicht der verantwortliche Schiffsführer sein)
    Beschränktes Funkbetriebszeugnis - SRC (Short Range Certificate - für UKW-Sprechfunk und UKW-GMDSS; früher: UKW-Sprechfunkzeugnis)
    Allgemeines Funkbetriebszeugnis LRC (Long Range Certificate - für für alle Sprechfunstellen einschl. Satellitenfunk und GMDSS; ab 18 Jahren; früher: Allgemeines Seefunkzeugnis)


    Diese Funkzeugnisse werden auch im Ausland anerkannt, soweit sie dort überhaupt erforderlich sind. In der Praxis sind auf Charterbooten meist UKW-Funkgeräte mit GMDSS vorhanden; man braucht dem entsprechend oft das SRC. Fährt man mit eigenem Boot in Binnen- und Küstengewässern, bietet es sich an, ein kombiniertes Funkgerät anzuschaffen. Man braucht dann UBI und SRC. Nur für Fahrten weitab der Küsten braucht man zusätzlich zum UKW-Funk noch andere Funkeinrichtungen, die dann das LRC erfordern.


    Weitere Informationen finden sich hier im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.


    5.2. Befähigungsnachweise für Seenotsignalmittel


    Nur Handfackeln und Rauchsignale der Klasse P1 (früher T1) dürfen ohne Einschränkungen erworben und benutzt werden. Derzeit wird an einer EU-einheitliche Regelung gearbeitet, die dies von 2015 an auf Signalmittel der Klasse P2 (früher T2) ausdehnen könnte (Quelle: http://sailpress.com/rechtaufsee/pyroschein/index.html).


    Bisher braucht man für diese und darüber hinaus gehende Seenotsignalmittel einen der folgenden beiden Scheine:


    Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel (kurz FKN, landläufig "Pyroschein") für Handfackeln, Fallschirmraketen, Rauchsignale und Signalgeber mit Magazin/Trommel (Klasse P2)
    Sachkundenachweis nach dem Waffengesetz (kurz SKN) für eine Seenotsignalpistole und der dazugehörigen Munition


    Zum Kauf einer Signalpistole benötigt man darüber hinaus eine Waffenbesitzkarte. Die Polizei in Bremen hat weitere Informationen dazu übersichtlich zusammengestellt.



    6. Ältere deutsche Befähigungsnachweise und Führerscheine


    6.1. Ältere DSV-Scheine


    Inhaber des SBF-See können die unter 3. genannten früheren DSV-Segelscheine in die entsprechenden amtlichen Segelscheine umschreiben lassen, wenn sie vor den folgenden Stichtagen erworben wurden (teilweise sind zusätzliche Seemeilen-Nachweise erforderlich):


    BR-Schein vor dem 01.10.1999 ---> Sportküstenschifferschein (SKS)
    BK-Schein vor dem 01.01.1994 ---> Sportseeschifferschein (SSS)
    Sporthochseeschifferzeugnis oder C-Schein vor dem 01.01.1994 ---> Sporthochseeschifferschein (SHS)


    Der alte A-Schein kann in den SBF-Binnen umgeschrieben werden, wobei er als reiner Segelschein erhalten bleibt. Der R-Schein kann dagegen nicht in einen SBF umgeschrieben werden.


    Trotz der anfallenden Gebühren kann eine Umschreibung empfehlenswert sein, wenn der aktuelle nächsthöhere Schein erworben werden soll oder Fahrten im Ausland anstehen.


    6.2. Ältere amtliche Führerscheine


    Ältere amtliche Führerscheine (auch aus der ehemaligen DDR und aus Westberlin) gelten innerhalb ihres ursprünglichen Geltungsbereichs (teilweise auch in ganz Deutschland) weiter. Soweit vorhanden, ersetzt die Eintragung der Signalwaffen-Sachkunde den aktuellen SKN.


    Fährt man im Ausland, sollte man solche Scheine nach Möglichkeit umschreiben lassen, weil sie im Ausland nicht mehr ohne Weiteres anerkannt werden. Umschreibungen sind z. B. wie folgt möglich:


    Sportmotor- und Sportsegelboote (DDR) ---> SBF-Binnen unter Segel und Antriebsmaschine
    Berliner Segelbootführerschein mit Motorberechtigung ---> SBF-Binnen unter Segel und Antriebsmaschine
    Sportmotor- und Sportsegelboote (BRD) ---> SBF-Binnen unter Segel und Antriebsmaschine
    Sportmotorboote (DDR) ---> SBF-Binnen
    Berliner Motorboorführerschein ---> SBF-Binnen
    Sportmotorboote (BRD) ---> SBF-See und SBF-Binnen
    Motorbootführerschein (SeeSchStr, vor dem 1.1.1974) ---> SBF-See und SBF-Binnen
    Sportbootführerschein (vor dem 1.4.1978) ---> SBF-See


    6.3 Ältere Funkzeugnisse


    Einige ältere Funkzeugnisse lassen sich bei Bedarf umschreiben. Teilweise sind Ergänzungsprüfungen (z. B. zum Sprachverkehr in englischer Sprache oder zur Bedienung von GMDSS-Anlagen) erforderlich.


    Hat man ein "Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker I" (BZ I) oder "Allgemeines Betriebszeugnis für Funker" (ABZ), sollte man von einer Umschreibung absehen, da diese Zeugnisse weltweit anerkannt sind. Bei der Umschreibung erhält man nur das SRC bzw. LRC, nicht aber das UBI, womit man die Berechtigung zur Teilnahme am Binnenfunk verliert.



    7. Wichtige österreichische Führerscheine und Befähigungsnachweise


    In Österreich folgt das Bootsführerscheinwesen einer etwas anderen Logik als in Deutschland. Dennoch wird der deutsche SBF-Binnen oder ein in Deutschland erworbenes Bodensee-Schifferpatent Kategorie A natürlich anerkannt.


    Für Fahrten auf dem Bodensee sind (wie in Deutschland und der Schweiz) die Bodenseeschifferpatente vorgeschrieben. Für Fahrten auf anderen Binnengewässern mit Motorbooten ab 4,4kW (6PS) sind – je nach Fahrtgebiet – die folgenden amtlichen Führerscheine vorgeschrieben:


    Schiffsführerpatent 10 m - Seen und Flüsse (für Fahrten mit Motorbooten bis 10m Länge auf Binnengewässern, die keine Schiffahrtsstraßen sind)
    Schiffsführerpatent 10 m (für Fahrten mit Motorbooten bis 10m Länge auf Binnengewässern einschließlich Schiffahrtsstraßen)


    Da es in Österreich außer der Donau fast kein Schiffahrtsstraßen gibt, wird das Schiffsführerpatent 10 m umgangssprachlich auch Donaupatent genannt. Für Schiffe bis 20m Länge gib es beide Patente auch in einer entsprechend erweiterten Version.


    Da Österreich keine Seeschiffahrtsstraßen hat, gibt es dort auch keine Führerscheinpflicht für diese oder sonstige Küstengewässer. Dennoch gelten österreichische Binnenpatente nicht für Küstengewässer oder die sonstige Seeschifffahrt. Daher gibt es folgende amtlich anerkannten Führerscheine für die Seeschifffahrt, gestaffelt nach Fahrtgebieten ähnlich dem deutschen System, jedoch strikt getrennt nach Motorbooten und Segelbooten:


    Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt MSVÖ-FB1 für Motorjachten bis 8m Länge innerhalb von drei Seemeilen von der Küste (Fahrtbereich 1)
    Befähigungsausweis für Küstenfahrt MSVÖ-FB2 (für Motorjachten innerhalb von 20 Seemeilen von der Küste, Fahrtbereich 2)
    Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt MSVÖ-FB3 (für Motorjachten innerhalb von 200 Seemeilen von der Küste, Fahrtbereich 3)
    Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt MSVÖ-FB4 (für Motorjachten weltweit, Fahrtbereich 4)
    Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt ÖSV-FB1 (für Segeljachten innerhalb von drei Seemeilen von der Küste, Fahrtbereich 1)
    Befähigungsausweis für Küstenfahrt ÖSV-FB2 (für Segeljachten innerhalb von 20 Seemeilen von der Küste, Fahrtbereich 2)
    Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt ÖSV-FB3 (für Segeljachten innerhalb von 200 Seemeilen von der Küste, Fahrtbereich 3)
    Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt ÖSV-FB4 für Segeljachten weltweit (Fahrtbereich 4)


    Diese werden auch international anerkannt, was vor allem in folgenden Fällen wichtig ist:


    Beim Chartern von Booten oder der Teilnahme an Regatten
    Für Fahrten in kroatischen Küstengewässern.
    Bei Versicherungsfällen (je nach Versicherungsbedingungen)


    Die österreichischen Patente können in der Regel ab 18 Jahren erworben werden. Ausnahmen:


    Die Befähigungsnachweise BF1 für Segel- und Motorboote können ab 16 Jahren erworben werden.
    Wird für das Schiffsführerpatent 10 m - Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden.


    Zum österreichischen Schiffsfunk informiert die Web-Seite Binnenschiffsfunk und Seefunkdienst des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innnovation und Technologie.



    8. Anerkennung ausländischer Führerscheine und Befähigungsnachweise


    Gesetzlich vorgeschriebene Bootsführerscheine und amtlich anerkannte Befähigungsnachweise werden in der Regel auch außerhalb des ausstellenden Landes unter bestimmten Bedingungen anerkannt:


    Der Inhaber ist Staatsbürger des ausstellenden Landes oder hat seinen ständigen Wohnsitz dort,
    und hält sich für eine begrenzte zusammenhängende Aufenthaltsdauer von in der Regel höchstens einem Jahr in einem anderen Land auf.


    Umschreibungen ausländischer Bootsführerscheine sind generell nicht möglich. Will man sich also nicht auf ein Fahrtgebiet beschränken, ist der Erwerb eines ausländischen Führerscheins nicht zu empfehlen.


    Beispiele:


    Erwirbt ein Deutscher (oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland) einen kroatischen Bootsführerschein, so gilt dieser auch nur in Kroatien.
    Erwirbt ein Italiener (oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Italien) einen italienischen Bootsführerschein, so gilt dieser auch in anderen Ländern als Italien.


    Ist ein Führerschein für bestimmte Fahrzeuge in einem Land nicht vorgeschrieben, wird auch das in den meisten anderen Ländern anerkannt. Als einziges Land in Europa schreibt Kroatien für jedes Motorboot (auch mit noch so kleiner Motorleistung) einen Führerschein vor. So ergeben sich im internationalen Verkehr teilweise recht merkwürdige Regelungen:


    Ein Deutscher (oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland) darf zwar in Deutschland und den meisten anderen Ländern ein Boot mit einer Antriebsleistung 15 PS führerscheinfrei fahren, nicht aber in Kroatien.
    Ein Österreicher dürfte in Österrreich ohne Führerschein beliebige Sportboote auf Seeschifffahrtsstraßen fahren (wenn es dort welche gäbe). Er darf es daher auch in vielen anderen Ländern (so z. B. Deutschland), nicht aber in Kroatien.


    Quelle:
    http://boote-wassersport-forum…9-Regeln-und-Vorschriften



    Der Begriff "ständiger Wohnsitz" bedeutet in diesem Zusammenhang eine Aufenthaltsdauer von mehr als 185 Tagen im Jahr.

  • Lichterführung auf Sportbooten (Kleinfahrzeugen)


    Die Vorschriften für die Lichterführung sind immer wieder Diskussionsthema – besonders, was Zulassungsfragen angeht. Ich möchte die Sachlage deshalb einmal zusammenfassen:


    Sportboote (Kleinfahrzeuge) müssen nachts und bei schlechter Sicht Navigationslichter führen. Wer tags und bei guter Sicht unterwegs ist, muß keine Lichtanlage haben. Wenn er eine hat, muß sie aber den Vorschriften entsprechen (auch tags).


    Darüber hinaus darf auf Binnenschiffahrtsstraßen ein Sportboot (Kleinfahreug) bei unsichtigem Wetter nur dann fahren, wenn es eine Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk eingeschaltet hat. Wer keine hat, darf also bei dicker Suppe nicht fahren. (§6.30 Nr. 4 BinSchStrO)


    Die Vorschriften sind für Binnen- und Seestraßen nicht ganz einheitlich (wäre ja zu einfach). Die Seeregeln entsprechen internationalen Vorschriften, gelten also auch im Ausland. Folgende Lichterführungen sind Binnen wie auf See erlaubt:



    1. Navigationslichter auf Motorbooten in Fahrt


    ein weißes Topplicht nach vorn (mind. 1 m über den Seitenlichtern)
    Seitenlichter rechts und links auf einer Höhe
    ein weißes Hecklicht


    1.jpg


    oder


    ein weißes Topplicht nach vorn (mind. 1 m über den Seitenlichtern)
    Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne
    ein weißes Hecklicht


    1.jpg


    oder


    ein weißes Rundumlicht (mind. 1 m über den Seitenlichtern)
    Seitenlichter rechts und links auf einer Höhe


    1.jpg


    oder


    ein weißes Rundumlicht (mind. 1 m über den Seitenlichtern)
    Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne


    1.jpg


    Die zwei letzten Varianten sind nur erlaubt, wenn das Boot nicht länger als 12 m ist. Ein Segelboot unter Motor gilt als Motorboot.



    2. Segelboot unter Segel und ohne Maschine


    Seitenlichter/Zweifarbenlaterne
    ein weißes Hecklicht


    oder


    eine Dreifarbenlaterne an oder nahe der Mastspitze


    1.jpg


    Weitere Details und Bilder findet man unter


    http://www.bsh.de/de/Produkte/Infoma...erfuehrung.pdf
    http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....13/index.html


    3. Motorisierte "Minis" (z.B. Beiboote)


    Maschinenfahrzeugen unter 7 Meter Länge und nicht mehr als 7 Knoten ("Minis") Höchstgeschwindigkeit können sich auf ein Rundumlicht beschränken. Wenn es technisch machbar ist, müssen sie auch Seitenlichter führen.


    Ein "Mini"-Maschinenfahrzeug, das nicht einmal das Rundumlicht führen kann, darf nachts nicht fahren, außer es liegt ein Notfall vor. In diesem Fall muß ein weißes Licht rechtzeitig gezeigt werden.



    4. Ruderboote


    Fahrzeuge unter Ruder dürfen die Lichter der Segelboote führen, müssen aber nicht.



    5. Zulassung


    Es dürfen grundsätzlich nur Navigationslichter geführt werden, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) entsprechen und die zugelassen sind.


    Die Zulassung kann für Deutschland durch das BSH oder eine anerkannte EU-Zulassungsstelle (sog. notified body) erfolgen. Neben BSH sind dies z.B. RINA, ABS, IRS, LR. Die US Coast Guard (USCG) ist keine gleichwertige Zulassungsstelle.


    5.1. LED-Lichter


    In zugelassenen Navigationslichtern dürfen nur zugelassenen Leuchtmittel verwendet werden. Man darf keinesfalls eine Glühlampe durch eine LED ersetzen. Dann stimmen z.B. die Abstrahlwinkel nicht mehr.


    Es gibt mittlerweile vermehrt LED-Navigationslichter, wobei die BSH-zugelassenen meist teurer sind, als die mit EU-Zulassungen.


    Ob sich ein LED-Licht wirtschaftlich rentiert, muß jeder selbst entscheiden. Oftmals stehen die Mehrkosten den Stromeinsparungen bei Motorbooten nicht gegenüber, da dort meist die Maschine genug Strom liefert, wenn die Navigationslichter benötigt werden.



    7. Ankerlicht


    Wenn das Fahrzeug 12 m oder länger ist und außerhalb einer als Anker- und Liegestelle für Kleinfahrzeuge bekannt gemachten Wasserfläche ankert, muß nachts ein weißes Rundumlicht gesetzt werden.


    Bei Fahrzeugen unter 12 m ist ein solches Ankerlicht aber nicht vorgeschrieben. Wer aus Sicherheitsüberlegungen venünftigerweise dann dennoch ein Ankerlicht setzt, muß sich um Zulassungsfragen keine Gedanken machen. Man kann dann auch eine andere Lampe verwenden.



    8. Weiterführende Literatur


    PDF-Broschüre Lichterführung und Schallsignalanlagen des BSH.


    Quelle:
    http://boote-wassersport-forum…9-Regeln-und-Vorschriften